Wir bieten eine durch ständige Weiterbildung stets aktuelle Rechtsberatung im Bereich des Arbeitsrechts einschließlich des Kündigungsschutzrechts an und vertreten Sie vor den Arbeitsgerichten in allen drei Instanzen.

Aufgrund der für das Arbeitsrecht typischen kurzen Fristen empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Regelmäßig ist es auch für den Arbeitgeber zweckmäßig, sich bereits im Vorfeld fachlich versierter Hilfe zu bedienen, um auf diese Weise das Risiko eines Klageverfahrens möglichst gering zu halten.

Beachten Sie bitte auch die Beiträge zum Arbeitsrecht von Frau Dr. Strehlau-Weise in der Rubrik „Veröffentlichungen“, welche sich mit den Themen „Abmahnungserfordernis“, „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“, „Arbeitnehmerüberlassung“, „Aufhebungsverträge und Abfindungsvergleiche“, „Der Betriebsrat“, „Elterngeld“, „Kleinbetriebsregelung“, „Teilzeitverlangen“, „Urlaub für Langzeitkranke“ sowie „Weihnachtsgeld und andere Sonderleistungen“ befassen.

 


Wissenswertes

 

Aufhebungsvertrag und Verhängung einer Sperrzeit

Schloß der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, so mußte er mit der Verhängung einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen. Nach den aktuellen Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit soll dieses nun nicht mehr in jedem Fall erfolgen.
Gerne beraten wir Sie dahingehend, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um der Verhängung einer Sperrfrist entgegenzuwirken.

Befristung von Arbeitsverträgen

Wird ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet, so darf die Befristung 3x verlängert werden, wenn insgesamt die Dauer von zwei Jahren nicht überschritten wird. Eine darüber hinausgehende Befristung ist unwirksam und führt dazu, daß ein unbefristetes Arbeits-verhältnis vorliegt.
Bei der (zulässigen) Verlängerung der Befristung ist zu beachten, daß ausschließlich die Befristung verlängert wird und nicht „bei Gelegenheit“ Vertragsbedingungen verändert werden. Nach der Entscheidung des BAG vom 20.02.2008 läge dann keine Verlängerung der Befristung, sondern ein Neuabschluß eines (unwirksam befristeten) Arbeitsverhältnisses vor.

Anspruch auf ALG nach Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Passivrauchens

Das LSG Essen hat dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Zahlung von ALG zugesprochen. Zwar hatte der Arbeitnehmer selbst gekündigt, wonach regelmäßig eine Sperrfrist für den Bezug von ALG verhängt wird, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war ihm jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht zumutbar, nachdem der Arbeitgeber dem Verlangen, Abhilfe zu schaffen, nicht nachgekommen war und die Belästigung durch den Rauch nicht unerheblich war.

Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitsweise

Nach dem BAG kann fehlerhafte Arbeitserbringung eine Vertragsverletzung darstellen, welche im Einzelfall eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtferteigen vermag. Grundsätzlich liegt eine vorwerfbare Schlechtleistung aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer nicht unter „angemessener Ausschöpfung seiner Leistungspflicht“ arbeitet. Allein die überdurchschnittliche Häufigkeit von Fehlern muß daher noch nicht vorwerfbar sein. (Sie kann allerdings Indiz hierfür sein, welchem der Arbeitnehmer gegebenenfalls entgegentreten muß.)