Dieses Rechtsgebiet umfaßt alle Rechtsfragen rund um das Bauen. Diese reichen von der Prüfung von Werklohnforderungen über das Vorhandensein möglicher Baumängel bis hin zur Beweissicherung.
Aufgrund der oftmals auch finanziell hohen Bedeutung von Bauvorhaben sowie regelmäßig kostenintensiver Mängelbeseitigungsmaßnahmen kann die Inanspruchnahme fachlich versierter, anwaltlicher Unterstützung von unschätzbarem Wert sein.
Dabei ist es regelmäßig vorteilhaft, sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit gerade die oftmals erforderliche Beweissicherung rechtzeitig betrieben werden kann.
Auch ist es für den „Laien“ nicht immer einfach zu erkennen, wem gegenüber ihm überhaupt Ansprüche zustehen, wenn neben dem eigentlichen Unternehmer noch verschiedene Subunternehmer, Lieferanten sowie der Architekt für einen entstandenen Schaden verantwortlich sein können.
Selbständiges Beweisverfahren I
In baurechtlichen Angelegenheiten ist häufig die Einleitung eines selbständiges Beweisverfahrens zweckmäßig. Hierbei trifft ein Sachverständiger Feststellungen zu vorgegebenen Beweisfragen, etwa zum Bestehen bestimmter Mängel, wobei die Frage einer etwaigen Ersatzpflicht wegen festgestellter Mängel dann entweder außergerichtlich oder in einem Folgeverfahren erfolgt. Dies bietet unter anderem den Vorteil, daß die Mängel nach Feststellung durch den Sachverständigen behoben werden können und nicht der Ausgang des Folgeverfahrens abgewartet werden muß. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens besteht auch die Möglichkeit, den Sachverständigen sein Gutachten vor Gericht erläutern zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat nun klar gestellt, dass diese Möglichkeit auch in dem Folgeverfahren noch besteht, mithin nicht zwingend bereits in dem selbständigen Beweisverfahren genutzt werden muss.
Selbständiges Beweisverfahren II
Ein weiterer Vorteil des selbständigen Beweisverfahrens ist, daß während des laufenden Verfahrens die Verjährung gehemmt ist. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Nach einer Entscheidung des OLG München endet die Hemmung der Verjährung nicht stets erst mit endgültiger Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem das auf den jeweiligen Mangel bezogene Gutachten erstattet und gegebenenfalls erläutert worden ist. Werden daher verschiedene Gutachten zu unterschiedlichen Mängeln eingeholt, so kann dies dazu führen, daß die Hemmung der Verjährung zu verschiedenen Zeitpunkten endet.
Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Der BGH hatte sich mit der Frage der Verjährung von Baumängeln zu befassen, nachdem der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) nach dem Einbau einer Abwasseranlage von „Mängelerscheinungen“ berichtet hatte. Der AN gab dann verschiedene Hinweise, auf welche Weise sich die Mängel beseitigen lassen könnten.
Nach dem Gesetz ist die Verjährung für die Zeit gehemmt, in welcher über die Beseitigung des Mangels verhandelt wird. Der entsprechende Zeitraum wird daher bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Hier wandte der AN letztlich ein, daß über den (letztlich festgestellten) konkreten Mangel gar nicht verhandelt worden sei. Der AG habe nämlich nie einen konkreten Mangel bezeichnet, sondern lediglich verschiedene Auswirkungen eines nicht näher bezeichneten Mangels geschildert.
Der BGH hat nun im Oktober 2007 entschieden, daß es ausreicht, wenn der AG die „Mängelerscheinungen“ schildert, ohne den Mangel konkret zu bezeichnen. Lasse sich der AN dann auf die Mangelbeseitigung oder die Überprüfung des Mangels ein, so sei die Verjährung gehemmt bis zur Erklärung des AN, daß die Mängel beseitigt seien, oder der Weigerung des AN, die Mängel zu beseitigen.
Der BGH ist damit im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung verfahren, wonach der Begriff der „Verhandlungen“ weit auszulegen ist.
Überbezahlung des Architekten
Von Bedeutung in gerichtlichen Verfahren ist häufig die Beweislast. Grundsätzlich hat dabei jede Seite die ihr günstigen Tatsachen zu beweisen. Der BGH hatte nun Ende 2007 einen Fall zu entscheiden, in welchem der Architekt Vorschußleistungen eingefordert und auch erhalten hatte. Nach Fertigstellung der Arbeiten forderten die Kläger einen Teil des Geldes von dem Architekten zurück und verwiesen darauf, daß hier eine Überzahlung stattgefunden hatte. Der Architekt verwies darauf, daß die Kläger die Überzahlung zu beweisen hätten, schließlich stützten sie hierauf ihren Zahlungsanspruch. Der BGH stellte fest, daß die Kläger nur beweisen mußten, daß und in welcher Höhe gezahlt worden war. Der Architekt mußte beweisen, daß ihm ein endgültiger Anspruch in entsprechender Höhe zustand. Dieses ist auch nur sachgerecht, hatten die Kläger doch bewußt Vorschußleistungen erbracht, so daß eine Endabrechnung nicht vorgenommen worden war. Es bestand also noch ein Anspruch auf die Erstellung einer Endabrechnung, der sich entnehmen läßt, welche Leistung in welcher Höhe in abgerechnet wird.