Die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Erbrechts setzt nicht erst nach dem Erbfall ein, wenn es um die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Erbfall geht. Mindestens ebenso bedeutend ist es, bereits zu Lebzeiten Sorge dafür zu tragen, daß es im Falle des Ablebens nicht zum Streit um das Erbe kommt.
Ein Testament sollte den Willen des Erblassers eindeutig zum Ausdruck bringen, damit gerade kein Spielraum für Auslegungen besteht, die letztlich zu Auseinandersetzungen zwischen den Erben führen. Hierbei ist es wichtig, sich an den Begriffen zu orientieren, die das Gesetz zur Verfügung stellt, so daß eine fachlich Beratung zweckmäßig ist.

Auch scheitern Testamente nicht selten daran, daß sie gar nicht wirksam ausgsetzt sind, weil es etwa nicht (hand-)schriftlich verfaßt ist oder es gegen ein Ehegattentestament verstößt, von welchem sich der Erblasser gar nicht mehr lösen konnte.

Insbesondere wenn Unternehmen Gegenstand des Nachlasses sind, ist es von entscheidender Bedeutung, frühzeitig Regelungen zu treffen, damit die Fortführung des Unternehmens im Falle des Ablebens nicht gefährdet wird.

Zum Erbrecht gehört aber ebenso die nach dem Erbfall erfolgende Auslegung von Testamenten und die Berechnung sowie Geltendmachung des Pflichtteils und von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

 


Wissenswertes

 

Pflichtteilsentziehung I

Grundsätzlich hat derjenige, der von Gesetzes wegen Erbe ist, auch nach sogenannter „Enterbung“ einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Anspruch richtet sich nicht auf konkrete Gegenstände des Nachlasses, sondern ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft.
In eng begrenzten Ausnahmefällen kommt auch die Entziehung des Pflichtteils in Betracht. Diesbezüglich hat das OLG Hamm klargestellt, daß der Erblasser die Gründe der Pflichtteilsentziehung so exakt bezeichnen muß, daß eine Überprüfung durch das Gericht stattfinden kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß die Erben Gründe nachliefern, welche für den Erblasser gar nicht bestimmend waren.

Pflichtteilsentziehung II

Liegt eine letztwillige Verfügung vor, in der der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten wirksam den Pflichtteil entzogen hat, so ist trotzdem zu prüfen, ob ihm der Erblasser nach Abfassung der letztwilligen Verfügung „verziehen“ hat; dies würde nach dem Gesetz zur Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung führen. In einem Rechtsstreit, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, hatte der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein erhebliches Darlehen gewährt. Hiermit hatte er nach Auffassung des Gerichts durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht, ihm zu verzeihen.

Erbschaft bei Bezug von Sozialleistungen (Grundsicherungsleistungen für Arbeitslose)

Das Gesetz sieht vor, daß durch den Staat gewährte Sozialleistungen wie die Grundsi-cherungsleistungen für Arbeitslose nachrangig sind. Es ist daher grundsätzlich zunächst auf eigene Mittel zurückzugreifen, wobei hier zwischen „Einkommen“ und „Vermögen“ entschie-den wird.
Das Sozialgericht Aachen hatte nun 2007 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Leistungs-empfänger im Leistungszeitraum eine Erbschaft erhielt. Gegenstand des Rechtsstreits war nun, ob die Erbschaft „Einkommen“ oder „Vermögen“ darstellte. Von Bedeutung ist die Einordnung, weil beim Vermögen z.T. umfängliche Freigrenzen zu berücksichtigen sind.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung anderer Sozialgerichte (etwa des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg) hat das SG Aachen (Urteil v. 11.09.2007 – S 11 AS 124/07) zugunsten des Leistungsempfängers entschieden, daß die Erbschaft „Vermögen“ darstellt.
Aufgrund der Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung bleibt abzuwarten, ob es eine Einzelfallentscheidung bleibt, die evt. sogar bereits im Rechtsmittelwege aufgehoben wird, oder ob sich der Rechtsauffassung andere Gerichte anschließen werden.

„Behindertentestament“

Ein sogenanntes Behindertentestament ist regelmäßig damit verbunden, das elterliche Vermögen dem behinderten Kind nur in der Weise zu hinterlassen, daß der Staat, welcher regelmäßig in erheblichem Umfang Sozialleistungen erbringt, hierauf keinen Zugriff hat. Hierzu kann etwa das Kind lediglich als Vorerbe im Hinblick auf einen den Pflichtteil nur geringfügig übersteigenden Erbteil eingesetzt und im übrigen ein Pflichtteilsverzicht geschlossen werden. Hinzu tritt regelmäßig eine Testamentsvollstreckung.
Ein solcher Sachverhalt lag dem OLG Köln zur Entscheidung vor, welches mit Urteil vom 09.12.2009 – 2 U 46/09 festgestellt hat, daß diese Konstellation nicht sittenwidrig und damit wirksam ist. Das OLG hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur SIcherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, bei der Errichtung eines solches Testamentes fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um gerade auch im Hinblick auf die Gestaltungsmöglichkeiten einen Weg zu wählen, welcher das größtmögliche Maß an Sicherheit bietet und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.