Die anwaltliche Tätigkeit im Familienrecht umfaßt unter anderem die Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen, die Durchführung des Scheidungsverfahrens, die Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen sowie die Regelung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Aufgrund der in vielen Fällen emotional geprägten Mandate, welche die Familie als Lebensmittelpunkt des Menschen zum Gegenstand haben, ist eine von Sachlichkeit und familienrechtlicher Erfahrung geprägte anwaltliche Beratung von unschätzbarem Wert.

Beachten Sie bitte auch den Beitrag zum „Gewaltschutzgesetz“ im Bereich Veröffentlichungen, welcher einen Überblick über die Gesetzlage nach dem Gewaltschutzgesetz gibt. Dabei betrifft das Gewaltschutzgesetz nicht nur familienrechtliche Auseinandersetzungen.

 


Wissenswertes

 

I Unterhalt

Erwerbsbemühungen I – Pflicht zu bundesweiter Bewerbung

Wer zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, hat sich grundsätzlich nach Kräften zu bemühen, dieser Verpflichtung nachzukommen. Hierzu gehört auch die Pflicht, sich bei Arbeitslosigkeit in ausreichendem Maße auf offene Stellen zu bewerben. Von besonderem Gewicht ist die Unterhaltsverpflichtung dabei beispielsweise gegenüber minderjährigen Kindern (sog. „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“).

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können selbst bei einer solchen gesteigerten Erwerbsobliegenheit bundesweite Bewerbungen nur verlangt werden, wenn dem zu respektierende Gründe nicht entgegenstehen. Hierbei sind auch die Kosten zu berücksichtigen, welche mit der Wahrnehmung des Umgangsrechtes einhergehen würden.

Erwerbsbemühungen II – „Fiktives Erwerbseinkommen“

Wenn der Unterhaltsschuldner keine ausreichenden Erwerbsbemühungen nachweisen kann, so muß er sich im Unterhaltsverfahren ein „fiktives Einkommen“ anrechnen lassen. Hierbei handelt es sich um das Einkommen, welches er voraussichtlich erzielen würde, wenn er sich ordnungsgemäß beworben hätte.

Diesbezüglich ist einer Entscheidung des OLG Hamm zufolge bei einem Asylbewerber, der nur über mittelmäßige Deutschkenntnisse verfügt, selbst ausgehend von einer rechtlichen Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht davon auszugehen, daß dieser mehr als 890,- € pro Monat (netto) erzielen könnte.

Bei einem ungelernten, männlichen Arbeitnehmer geht das OLG davon aus, daß bei Ausschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten auch angesichts einer schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt 1.100,- € (netto) erzielt werden können.

Selbstbehalt und Anrechnung des „Wohnwertes“

Grundsätzlich hat sich ein Unterhaltsschuldner, welcher mietfrei etwa in seinem Eigenheim wohnt, den sogenannten „Wohnwert“ anrechnen zu lassen. Es wird dann sein tatsächlich erzielter Nettoverdienst erhöht um die auf dem Markt erzielbare Miete (anders verhält es sich idR unmittelbar nach der Trennung). Erzielt der Schuldner nur ein geringes Einkommen, so kann hierdurch eine hohe Unterhaltsbelastung entstehen, obgleich faktisch nur wenig Geld zur Verfügung steht. Das OLG Stuttgart hat nun durch Urteil vom 07.12.2006 entschieden, daß sich ein Unterhaltsschuldner, welchem nach Abzug der sonstigen Verbindlichkeiten nur noch sein Selbstbehalt verbleibt, grundsätzlich keinen Wohnvorteil anrechnen lassen muß, welcher 360,- € übersteigt. Jedem Unterhaltsschuldner müßten nach Abzug des Wohnwertes bei einem Selbstbehalt von 1.000,- € (gegenüber dem Ehepartner) noch 640,- € verbleiben. Allein von dem fiktiven Wohnwert könne niemand leben.

Neuer Lebensgefährte I

Unterhaltsansprüche des (ehemaligen) Ehegatten können verwirkt sein, wenn dieser mit einem neuen Lebensgefährten in einer „Unterhaltsgemeinschaft“ lebt. Es muß sich dabei um eine sogenannte „sozioökonomische Gemeinschaft“ handeln, in der gegenseitige Unterhaltsleistungen erbracht werden. Hierbei ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des neuen Lebensgefährten abzustellen.

Eine Verwirkung kommt nach dem OLG Frankfurt a.M. unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Lebensgefährten auch dann in Betracht, wenn die neue Beziehung so verfestigt ist, daß die Beziehung eine „ehegleiche ökonomische Solidarität“ aufweist. Die Gerichte vertreten dabei unterschiedliche Auffassungen, ab wann dies angenommen werden kann. Zum Teil wird hier auf 1-2 Jahre, zum Teil aber auch auf 4-6 Jahre des Bestehens der neuen Beziehung abgestellt.

Neuer Lebensgefährte II

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kann das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zuwar zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen, in Einzelfällen kann dieser Anspruch aber wieder aufleben, wenn die Lebensgemeinschaft endet.

Neuer Lebensgefährte III

Wie verhält es sich nun, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt? Der Unterhaltsschuldner muß nur Unterhalt leisten, soweit sein Einkommen den ihm zustehenden Selbstbehalt übersteigt. Lebt er mit einem neuen Lebensgefährten zusammen, so wirkt sich dies in der Weise aus, daß regelmäßig der Selbstbehalt niedriger anzusetzen ist. Dies liegt darin begründet, daß sich beim Zusammenleben mit einer anderen Person die Lebenshaltungskosten typischerweise reduzieren.

Nach einer Entscheidung des OLG Dresden ist für eine solche Herabsetzung des Selbstbehaltes auch Raum, wenn der Lebensgefährte arbeitslos ist. In diesen Fällen sei jedoch lediglich eine Kürzung von bis zu 10% angemessen.

Kindesunterhalt und ehebedingte Schulden

Das OLG Köln hat entschieden, daß ehebedingte Schulden dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes nur nach umfassender Interessenabwägung entgegengehalten werden können. So sollen insbesondere Schulden unberücksichtigt bleiben, welche leichtfertig verursacht worden sind.

Kindesunterhalt und Nebentätigkeit des Unterhaltsschuldners

Grundsätzlich hat der zur Leistung von Unterhalt Verpflichtete auch eine Nebentätigkeit anzunehmen, wenn andernfalls kein ausreichender Unterhalt gezahlt werden kann. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann allerdings im Einzelfall unzumutbar sein.

Dies hat das OLG Dresden in einem Fall angenommen, in dem der Unterhaltsschuldner in einem Schichtbetrieb tätig war, in dem die Schichten regelmäßig wechselten. Hier sei die Aufnahme einer Nebentätigkeit kaum praktizierbar, jedenfalls aber unzumutbar.

Je nach erzieltem Einkommen im Hauptberuf sowie Berufsausbildung mag man dann allerdings erwägen, ob der Unterhaltsschuldner sich nicht um eine andere Arbeitsstelle bemühen muss…

Kindesunterhalt und Nebentätigkeit des (minderjährigen) Kindes

Grundsätzlich muß ein minderjähriges Kind selbstverständlich keine Nebentätigkeit ausüben, um die Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu verringern. Anders verhält es sich nach einer Entscheidung des OLG Rostock dann, wenn das Kind weder zur Schule geht noch eine Ausbildung absolviert. Hier nahm das Gericht an, daß eine entsprechende Verpflichtung des Minderjährigen bestand und ging von einem erzielbaren Monatseinkommen in Höhe von 160,- € aus. Dieses fiktive Einkommen sei (nach Abzug einer 5%-Pauschale) hälftig auf den Barunterhalt anzurechnen.

Kindesunterhalt und FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr)

Grundsätzlich besteht der Unterhaltsanspruch des Kindes auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres fort. Während einer folgenden Ausbildung haben die Eltern idR Unterhalt zu leisten, wobei Einkommen des Kindes den Unterhaltsbedarf senkt.

In einem Fall, welcher dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorlag, hatte das volljährige Kind sich ein halbes Jahr nach der Erlangung des Abiturs entschieden, zunächst ein FSJ zu absolvieren. Das OLG entschied, daß hier ein Unterhaltsanspruch nicht bestand. Zwar sei eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, hier sei jedoch bereits ein halbes Jahr seit dem Abitur vergangen. Zudem sei das FSJ im vorliegenden Fall keine Voraussetzung für den weiteren beruflichen Werdegang.

Kindesunterhalt bei erheblichen Einkommensunterschieden der Elternteile

Grundsätzlich leisten die Eltern den sogenannten Betreuungs- und den Barunterhalt, wobei davon ausgegangen wird, daß beide Unterhaltsbestandteile gleichwertig sind. Daher leistet derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Betreuungsunterhalt und braucht keinen Beitrag zum Barunterhalt zu leisten. Entsprechend wird in der Regel allein der andere Elternteil auf Zahlung in Anspruch genommen.

Doch keine Regel ohne Ausnahme:Wenn der betreuende Elternteil ein Einkommen erzielt, welches erheblich über demjenigen des anderen Elternteils liegt, so muß auch er sich am Barunterhalt beteiligen oder – bei besonders hohem Einkommen – diesen sogar alleine tragen.

Kindesunterhalt auf Kosten des Umgangsrechtes?

Dem OLG Bremen lag ein Fall vor, in welchem die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hinsichtlich der Zahlung von Kindesunterhalt zu ermitteln war. Die Besonderheit bestand darin, daß der Unterhaltsschuldner in einer relativ großen Entfernung von seinem Kind lebte und es im Rahmen seines Umgangsrechtes regelmäßig besuchte. Hierdurch entstanden erhebliche Fahrtkosten.

Das Gericht entschied dahingehend, daß die Fahrtkosten bei der Ermittlung der Leistungs-fähigkeit in vollem Umfange Berücksichtigung finden müssen, wenn die Kosten nicht „aus dem Kindergeld oder anderen Mitteln“ getragen werden können. Da das Kindergeld idR an denjenigen fließt, welcher die Kinder betreut, wird dieser Punkt in der Praxis kaum eine Rolle spielen, so daß nach dieser Entscheidung festzuhalten bleibt:

Die Zahlung von Kindesunterhalt darf nicht dazu führen, daß der förderungswürdige und vom Gesetz gewünschte Umgang mit dem Kind aus finanziellen Gründen unterbleiben muß.

Kindesunterhalt und Kindergartenbeiträge

Bis Ende 2008 war umstritten, ob Kindergartenbeiträge bereits Bestandteil des „pauschalen“ Kindesunterhaltes sind oder ob sie zusätzlich zu zahlen sind. Der BGH hat hier ein Machtwort gesprochen und sich mit Urteil vom 26.11.2008 der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Danach sind Kindergartenbeiträge ebenso wie andere Betreuungskosten nicht bereits im Kindesunterhalt inbegriffen.

Nachehelicher Unterhalt – lebenslang?

Nach der Trennung besteht zwischen den Ehegatten grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt. Aber auch nach rechtskräftiger Scheidung ist regelmäßig noch Unterhalt zu zahlen. Es häufen sich jedoch Entscheidungen, die auf eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht abstellen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kommt dies auch in Betracht, wenn die Ehe lange gehalten hat (in dem zu entscheidenden Fall immerhin 20 Jahre). Zu prüfen sei, ob im Einzelfall noch ehebedingte Nachteile gegeben seien, dies etwa durch die Kindererziehung oder die Haushaltsführung und den damit verbundenen Verzicht, sich eine eigene berufliche Stellung zu erarbeiten. Seien keine ehebedingten Nachteile (mehr) gegeben und erziele der Unterhaltsgläubiger ein eigenes Einkommen, so sei es ihm nach einer Übergangszeit zuzumuten, auf den Lebensstandard der ehelichen Gemeinschaft zu verzichten und den Lebensstandard an den eigenen Einkünften auszurichten. Bei der Feststellung, ob ehebedingte Nachteile gegeben seien, sei insbesondere darauf abzustellen, ob ohne die Einschränkung während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielt worden wäre. Auch sei auf das Lebensalter nach der Scheidung abzustellen.

Achtung: Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechtes wird (noch) stärker als zuvor darauf abgestellt, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, welche durch den nachehelichen Unterhalt auszugleichen sind. Der nacheheliche Unterhalt, gerade der zeitlich unbegrenzte, soll daher die Ausnahme und nicht den Regelfall darstellen.

Der Wohnvorteil

Wohnt jemand mietfrei (bzw. bei Eigentum: frei von Kreditbelastungen etc.), so hat er sich den sogenannten „Wohnvorteil“ einkommenserhöhend anrechnen zu lassen. Der Wohnvorteil entspricht grds. der fiktiven Miete für das bewohnte Objekt. Trennen sich nun Ehegatten, die etwa gemeinsam ein Eigenheim bewohnten, so bleibt oftmals einer der beiden darin wohnen. Er hat sich dann jedoch in der ersten Zeit nach der Trennung noch nicht den vollen – und bei einem Eigenheim in der Regel erheblichen – Wohnvorteil anrechnen zu lassen, sondern lediglich einen Betrag in Höhe der Miete, die er für eine „angemessene“ Wohnung aufbringen müßte.

 

II Die Scheidung

„Scheinehe“ und Prozeßkostenhilfe

Grundsätzlich kann demjenigen, welcher die Scheidung beantragt, Prozeßkostenhilfe ge-währt werden. Hierzu hat er darzulegen, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die entstehenden Kosten selbst zu tragen.

In dem der Entscheidung des OLG Rostock vom 05.04.2007 zugrunde liegenden Fall war eine Frau eine Scheinehe eingegangen, um dem Ehepartner hierdurch zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen. Für die dann anstehende Scheidung der Ehe begehrte sie Prozeßkostenhilfe. Das Gericht hat den Antrag abgewiesen. Bei Eingehen einer Scheinehe bestehe unabhängig von den finanziellen Verhältnissen kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Wer eine solche Ehe eingehe, der wisse, daß nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks entsprechende Kosten auf ihn zukommen. Er habe daher seine Lebensführung darauf einzustellen.

Ehebruch und Härtefallscheidung

Grundsätzlich kann eine Scheidung der Ehe nicht unmittelbar nach der Trennung erfolgen. In der Regel ist wenigstens der Ablauf eines Jahres abzuwarten. Ausnahmsweise sieht das Gesetz eine frühere Scheidung vor, wenn ein Härtefall vorliegt, es einem Ehegatten also nicht zugemutet werden, die vorgeschriebene Trennungszeit abzuwarten.

Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau Ehebruch begangen, weswegen der Ehemann sich auf das Vorliegen eines Härtefalles berief. Das AG München hat im Urteil vom 01.03.2007 zunächst klargestellt, daß ein Ehebruch nicht zwangsläufig dazu führt, daß ein Härtefall gegeben ist. Vorliegend läge ein Härtefall aber vor, da der Seitensprung mit einer Person erfolgte, welche unter Umständen Vater des kürzlich geborenen Kindes ist. Auch kenne die Ehefrau nicht einmal Name und Adresse des anderen Mannes. Es sei davon auszugehen, daß ein solcher anonymer Geschlechtsverkehr mit erheblichen, auch lebensgefährlichen Risiken einhergehe, welchen dann letztlich auch der unwissende Ehemann ausgesetzt gewesen sei.

Leistungen der Schwiegereltern und Möglichkeit der Rückforderung

Oftmals hatten sich die Gerichte bereits mit Sachverhalten zu befassen, in welchen die Schwiegereltern dem Schwiegerkind unentgeltliche Zuwendungen gemacht hatten. Nach der Scheidung der Ehe stellte sich dann die Frage, ob und ggf. inwieweit sie dieses zurückfordern können.

Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch, da der Fortbestand der Ehe Zielsetzung und Grundlage der Zuwendung war. Allerdings regelt das Güterrecht die Verteilung des im Rahmen der Ehe erlangten Vermögens. In dieses System sollen etwaige Ansprüche der Schwiegereltern nur dann eingreifen, wenn das Güterrecht (an dem die Schwiegereltern nicht beteiligt sind) im Einzelfall keinen angemessenen Ausgleich bewirkt.

Das LG Frankfurt/Oder hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 einen solchen Fall angenommen. Es hat sodann weiter darauf abgestellt, daß das Haus, welches durch die Zuwendungen der Schwiegereltern finanziert worden war, teilweise seinen Zweck erfüllt habe, da es über Jahre hinweg den gemeinsamen Kindern der Eheleute als Familienheim gedient habe. Nach der Auffassung des Gerichts hat die Leistung daher nur teilweise ihren Zweck verfehlt und kann auch nur insoweit zurückgefordert werden.