Dieses umfassende Rechtsgebiet reicht von der Gründung über die Führung bis hin zur Vererbung Ihres Unternehmens bzw. Handelsgeschäfts.
Dabei lassen sich insbesondere durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung rechtliche Streitigkeiten bereits im Vorfeld vermeiden.
Wir beraten Sie gern und arbeiten auf Wunsch auch eng mit Ihrem Steuerberater zusammen.
Insolvenzantrag und Zahlungsunfähigkeit
Gemäß § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn Zahlungsunfähigkeit eintritt. Fraglich ist nun, wann Zahlungsunfähigkeit und wann lediglich eine „Zahlungsstockung“ vorliegt.
Diese Frage hat der BGH durch Beschluß vom 23.05.2007 dahingehend entschieden, daß Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten in drei Wochen zu begleichen. Hierbei kommt es im übrigen nicht darauf an, ob die Gläubiger die Forderung aktuell geltend machen. Ausreichend ist, dass die Forderung fällig ist, so dass beispielsweise Stundungsvereinbarungen der Fälligkeit entgegen-stehen können.
Zahlungsunfähigkeit liegt nach der obigen Entscheidung dann bereits von Beginn an vor, also nicht erst nach den drei Wochen, in denen die Finanzmittel zur Begleichung der fälligen Forderungen nicht beschafft werden konnten.
Formerfordernis und Stellvertretung
Eine GmbH schloß einen Mietvertrag, welcher gemäß § 550 BGB der Schriftform bedarf. Den Mietvertrag hat für die GmbH ein Dritter mit dem Zusatz „i.V.“, also „in Vertretung“ unterzeichnet. Im Prozeß wurde nun seitens einer Partei die Auffassung vertreten, daß der Mietvertrag unwirksam sei, da das Schriftformerfordernis nicht gewahrt sei.
Der BGH hat in einem Urteil vom 19.09.2007 klargestellt, daß die Wirksamkeit der Vertretung keine Frage der Schriftform sei. Durch die eigenhändige Unterschrift des Dritten sei das Schriftformerfordernis gewahrt. Eine andere Frage sei es dann, ob die Vertretung wirksam gewesen sei.
Dieses ist von Bedeutung, da im Falle des Fehlens der Vertretungsmacht die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen die GmbH von deren Genehmigung abhängt. Wäre die Schriftform hingegen nicht gewahrt gewesen, wäre dies allein durch die Genehmigung der GmbH nicht geheilt worden.
Existenzvernichtender Eingriff
Im Hinblick auf den sogenannten „existenzvernichtenden Eingriff“ ist ein Wandel der Rechtsprechung erfolgt (Urteile des BGH vom 16.07.2007 und 13.12.2007). Ein solcher Eingriff lieg vor, wenn ein Gesellschafter auf das zweckgebundene Gesellschaftsvermögen nicht hinreichend Rücksicht nimmt, indem er der Gesellschaft ohne entsprechenden Ausgleich Vermögenswerte entzieht, auf welche die Gesellschaft angewiesen ist, so daß diese in Insolvenz verfällt oder sich eine bestehende Insolvenz vertieft.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung steht den Gläubigern kein direkter Anspruch gegen den Schädiger zu. Vielmehr steht der Gesellschaft selbst ein Anspruch gegen den Gesellschafter wegen sittenwidriger Schädigung zu (Innenhaftung statt Durchgriffshaftung).
Informationsrechte mehrere Geschäftsführer einer GmbH
Verfügt eine GmbH über mehrere Geschäftsführer, denen jeweils eigene Ressorts zugeordnet sind, so steht dennoch jedem Geschäftsführer ein umfassendes Informationsrecht zu. Ein Geschäftsführer muss sich nicht darauf verweisen lassen, Informationen ausschließlich über den jeweils zuständigen weiteren Geschäftsführer anzufordern.