Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht ist aufgrund der vielfältigen Versicherungssparten (z.B. Unfallversicherung, Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung) sowie der vielfältigen Rechtsprechung ein Rechtsgebiet, welches den juristischen Laien nicht selten überfordert.

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Versicherungsnehmer durchzusetzen.

 


Wissenswertes

 

Unterlassene Angaben im Antragsbogen – Allgemeine Hinweise

Regelmäßig haben sich die Gerichte mit Sachverhalten zu befassen, in denen eine Versicherung (häufig eine BUZ = Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) abgeschlossen worden ist und die Angaben des Versicherungsnehmers zu Vorerkrankungen, Arztbesuchen, Operationen etc. unvollständig sind.

Nicht selten ist der Versicherungsnehmer der Ansicht, er habe nicht alles so genau angeben müssen, schließe habe er der Versicherung erlaubt, umfassende Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Dies ist ein Trugschluß.

Auskünfte wird die Versicherung in der Regel erst dann einholen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Tritt dann zutage, daß der Versicherungsnehmer wesentliche Angaben zur medizinischen „Vorgeschichte“ unterlassen hat, prüft die Versicherung ihr Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, ohne die Leistung aus der Versicherung erbringen zu müssen.

Wir können daher nur dazu raten, den Antragsbogen höchst sorgfältig auszufüllen.

 

Unterlassene Angaben im Antragsbogen I – Erhöhte Leberwerte

In einem Fall, den das KG zu entscheiden hatte, hatte der Versicherer im Antragsbogen nach ambulanten Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen in den letzten drei Jahren gefragt. Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung waren erhöhte Leberwerte festgestellt worden. Der Versicherungsnehmer gab hier lediglich an, daß eine „Routineuntersuchung“ stattgefunden habe. Nach Auffassung des Gerichts handelte der Versicherungsnehmer arglistig. Er könne sich auch nicht darauf berufen, die erhöhten Leberwert nicht für ein Gesundheitsproblem gehalten zu haben. Die Risikoabschätzung obliege hier allein dem Versicherer, welcher selbst darüber zu befinden habe, welchen Umständen er Relevanz für den Vertragsabschluß beimesse.

 

Unterlassene Angaben im Antragsbogen II – Der Versicherungsagent hat’s gewußt!

Die Versicherung kann sich nicht darauf beruhen, daß Angaben unterlassen worden sind, wenn sie von den im Antrag nicht mitgeteilten Tatsachen Kenntnis gehabt hat. Hierbei muß sie sich auch das Wissen des für sie tätig werdenden Versicherungsagenten zurechnen lassen.

Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsagenten gegenüber alle erforderlichen Angaben getätigt und hat dieser mitgeteilt, daß gewisse Angaben nicht erforderlich seien, so kann die Versicherung dem Versicherungsnehmer hier regelmäßig keine sogenannte „Anzeigepflichtverletzung“ vorwerfen (sog. „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung, da der Versicherungsagent als das Auge und Ohr der Versicherung begriffen wird).

Hat der Versicherungsagent den Antrag ausgefüllt und behauptet der Versicherungsnehmer später, er habe dem Versicherungsagenten gegenüber alle erforderlichen Angaben getätigt, so muß nach eine Urteil des OLG Celle der Versicherer beweisen, daß der Agent nicht umfassend informiert worden ist. Allerdings besteht hier durchaus die Möglichkeit, daß der Versicherungsagent als Zeuge aussagt.

Es ist daher stets ratsam, zu dem Abschluß entsprechender Versicherungsverträge selbst einen Zeugen mitzunehmen, welcher später bestätigen kann, welche Erklärungen tatsächlich abgegeben worden sind.

 

Unterlassene Angaben – Der Versicherungsagent hat’s gewußt, na und?

Die oben dargestellte Auge&Ohr-Rechtsprechung gilt aber nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme liegt etwa vor, wenn Angaben gegenüber einem Versicherungsagenten getätigt werden, welcher gar nicht zur Entgegennahme solcher Erklärungen befugt ist.

So hatte das OLG Hamm im Jahre 2006 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherungsagent erfahren hatte, daß der Versicherungsnehmer eine sog. Obliegenheitsverletzung begangen hatte (nämlich eine Trunkenheitsfahrt). In einem solchen Fall steht dem Versicherer ein (befristetes) Kündigungsrecht zu. Der Versicherer erfuhr allerdings erst deutlich später von der Trunkenheitsfahrt. Der Versicherungsnehmer berief sich darauf, daß die Frist mit der Kenntnisnahme des Versicherungsagenten zu laufen begann. Dies bestätigte das Gericht nicht. Es sei nicht Aufgabe des Agenten, Obliegenheitsverletzungen festzustellen. Insoweit sei er dann auch nicht „Auge und Ohr“ des Versicherers.

 

Unterlassene Angaben im Antragsbogen IV – Nachfrageobliegenheit

Der Versicherer kann sich nicht stets erfolgreich darauf berufen, daß die Angaben des Versicherungsnehmers im Antragsbogen unvollständig sind und er bei vollständiger Information den Vertrag nicht bzw. nicht unter diesen Bedingungen geschlossen hätte.

Drängt sich aus dem Antrag heraus auf, daß die Angaben des Versicherungsnehmers unvollständig sind, so trifft den Versicherer eine sogenannte Nachfrageobliegenheit. Er muß sich also erkundigen, was es mit den offensichtlichen Lücken/Unklarheiten auf sich hat.

Lediglich wenn der Versicherungsnehmer die Angaben arglistig verschwiegen hat, kann sich der Versicherer dann noch auf die unvollständigen Angaben berufen.

Aber Vorsicht:Allein die – stets geforderte – Angabe des Hausarztes und dessen Entbindung von der Schweigepflicht stellen noch keine Veranlassung für den Versicherer dar, dort vor Vertragsschluß Erkundigungen einzuholen.

 

Einbruchsdiebstahl – Wer muß was beweisen?

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen. Verlangt er Leistungen wegen eines Einbruchs, muß er also auch beweisen, daß tatsächlich eingebrochen worden ist. Allerdings streitet für ihn die sog. „Redlichkeitsvermutung“, so daß er den erforderlichen „Beweis“ auch durch seine eigenen Angaben erbringen kann (so auch das OLG Hamm in einem Urteil aus dem Jahre 2007). Die Vermutung ist widerlegt, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der behauptete Einbruchsdiebstahl „mit erheblicher Wahrscheinlichkeit“ vorgetäuscht ist.

 

Wohnungseinbruchdiebstahl – Grobe Fahrlässigkeit

Das OLG Köln hatgrobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Hausratsversicherung in dem Fall angenommen, in welchem der Versicherungsnehmer seine Haustür bei mehrstündiger Abwesenheit lediglich zugenommen und nicht verriegelt hatte. Zwar war immer noch ein gewisser Kraftaufwand erforderlich, die außen nicht mit einer Klinke versehene Tür zu öffnen. Das OLG hat es allerdings für ausreichend gehalten, wenn der erforderliche Kraftaufwand sich deutlich niedriger verhielt als bei einer verriegelten Tür.

 

Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung – Verweisungsmöglichkeit

Macht der Versicherungsnehmer geltend, daß er berufsunfähig ist, so kann ihn der Versicherer je nach den konkreten Vertragsbedingungen auf andere ihm mögliche und zumutbare Arbeitsplätze verweisen. Hierbei muß der Versicherer nicht etwa offene Stellen aufzeigen, sondern lediglich abstrakte Arbeitsplätze, welche der Versicherungsnehmer noch ausüben kann.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es dabei nicht zulässig, den Versicherungsnehmer auf abstrakte „Nischen-Arbeitsplätze“ zu verweisen, also auf solche Stellen, für die ein regulärer Arbeitsmarkt quasi nicht existent ist.

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist eine solche Verweisung aber dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer den „Nischenarbeitsplatz“ tatsächlich ausübt. Dies ist auch nur konsequent, da sich der Versicherungsnehmer hier nicht darauf berufen kann, es sei völlig unrealistisch, daß er einen solchen Arbeitsplatz auch erlangen könnte.

 

Bezugsberechtigung nach Scheidung

In verschiedenen Versicherungen kann der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten für den Todesfall angeben. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, indem in einem Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter der „Ehepartner“ angegeben war. Nach Vertragsschluß war die Ehe geschieden worden.

Nach Auffassung des Gerichts ist als Bezugsberechtigter aber weiterhin der seinerzeitige Ehepartner zu verstehen.

Es mag sich daher empfehlen, im Falle von Ehescheidungen auch einen Blick in die abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werfen und etwaige Bezugsberechtigungen zu überdenken…

 

Wohngebäudeversicherung und optische Beeinträchtigungen

Reparaturkosten hat die Wohngebäudeversicherung nicht unbegrenzt, sondern lediglich im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen zu ersetzen. Eine Reparatur ist danach nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem auch ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer eine Reparatur durchgeführt hätte.

Liegt eine teilweise Beschädigung vor, so kann eine vollständige Reparatur nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf nur gefordert werden, wenn deren Kosten nicht außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung bei nur teilweise durchgeführter Reparatur stehen (hier: teilweise Beschädigung des einheitlich verfliesten Badezimmers).